I Allgemeine Grundsätze
1. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6
i.V.m. § 34 Abs. 2 und § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
beschlossenen Richtlinien dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen
Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten mit Heilmitteln.
Den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker bei der Versorgung mit Heilmitteln ist
Rechnung zu tragen.
Die Richtlinien sind für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen
und Ärzte (im folgenden Vertragsärzte genannt), Kassenärztlichen Vereinigungen,
Krankenkassen und deren Verbände verbindlich.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen
wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien und auf eine enge Zusammenarbeit
zwischen verordnendem Vertragsarzt und ausführendem Therapeuten hin.
2. Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe von durch die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene (im folgendenden Landesverbände
der Krankenkassen genannt) gemäß § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringern.
Die Landesverbände der Krankenkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen
auf Anforderung ein Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer zur
Verfügung.
3. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden in den Rahmenempfehlungen über die
einheitliche Versorgung mit Heilmitteln und Verträgen nach § 125 SGB V den in diesen
Richtlinien beschriebenen Leistungsrahmen nicht überschreiten.
Die Landesverbände der Krankenkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf
Anforderung Vergütungsvereinbarungen über die mit den nach § 124 SGB V
zugelassenen Leistungserbringern vereinbarten Leistungen (einschließlich der
Regelbehandlungszeiten) zur Verfügung.
4. Vertragsärzte und Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten
eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung
an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen,
Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.
5. Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche
Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben
werden können.
II Grundsätze der Heilmittelverordnung
6. Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind
6.1 A: die einzelnen Maßnahmen der Physikalischen Therapie
(Nummer 17.A.1 bis 17.A.8)
B: die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie
(Nummer 17.B.3.1 bis 17.B.3.2)
6.2 die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
(Nummer 18.1bis 18.3)
6.3 die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie
(Nummer 20.1 bis 20.5)
Die Richtlinien regeln die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung. Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist
nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
7. Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig
sind
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
8. Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen
verordnungsfähig. Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach §
92 Abs. 6 SGB V (im folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser
Richtlinien ist, regelt
- die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
- die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
- die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel je Diagnosengruppe und
- die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen).
Die Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten
diese Richtlinien kennen und beachten.
9. Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine
Verordnung durch einen Vertragsarzt voraus. Der Therapeut ist grundsätzlich an die
Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinien ist etwas anderes bestimmt.
Um die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer im Hinblick auf
eine gemeinsame, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung
zu gewährleisten, dürfen für die Verordnung von Heilmitteln nur die jeweils vereinbarten
Vordrucke verwendet werden. Das Nähere zum Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit
des Vertragsarztes mit dem Heilmittelerbringer und den Gebrauch der Verordnungsvordrucke
ist in den Kapiteln VI und VII dieser Richtlinien bestimmt.
10. Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt
von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich
erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm
diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.
11. Der Heilmittelverordnung nach den Richtlinien liegt in den jeweiligen Abschnitten des
Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung
aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden
kann.
Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je
Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.
Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls;
nicht jede Schädigung / Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der
Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. der Gesamtverordnungsmenge des
Regelfalls.
11.1 Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst.
Eine Heilmittelverordnung im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl
zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen
Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je
Diagnosengruppe nicht überschritten wird.
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige
Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle
auslösen. Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind bis auf die in den
Richtlinien genannten Ausnahmen nicht zulässig.
Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln
als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein
behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.
Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie
Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach den
Nummern 11.3/11.4 zu verfahren.
Heilmittel im Regelfall können wie folgt verordnet werden
1. in der Physikalischen Therapie als:
- vorrangiges Heilmittel,
- optionales Heilmittel,
- ergänzendes Heilmittel,
- standardisierte Heilmittelkombination,
2. in der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie:
- das im Katalog genannte Heilmittel,
3. in der Ergotherapie als:
- vorrangiges Heilmittel,
- optionales Heilmittel,
- ergänzendes Heilmittel,
4. in der Podologischen Therapie
- das im Katalog genannte Heilmittel.
11.2 Die Heilmittel sind nach Maßgabe des Kataloges im Regelfall verordnungsfähig
als:
- Erstverordnung,
- Folgeverordnung.
11.2.1 Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben
Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn
sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche
Heilmittel zum Einsatz kommen.
11.2.2 Folgeverordnungen im Regelfall können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs
bis zur Erreichung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls ausgestellt
werden.
11.2.3 Die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnungen beträgt bis
zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge jedes Regelfalls in der
- Physikalischen Therapie bis zu sechs
- Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie bis zu zehn
- Ergotherapie bis zu zehn
Einheiten. Ausnahmen werden im Heilmittel-Katalog aufgeführt.
11.2.4 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig,
wenn sich der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand des
Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über
Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich
erhobene Befunde zu berücksichtigen.
11.3 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs
bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere
Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere
längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen
Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der
Verordnung im Regelfall, mit Ausnahme der Nummer 11.2.3 anzuwenden. Die
Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen,
dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12
Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
11.4 Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat der Vertragsarzt
störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der
Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der
Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder
andere Maßnahmen einzuleiten.
11.5 Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor
Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung durch den Versicherten übernimmt die
Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der
Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang
einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung
der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist unzulässig.
Verzichtet eine Krankenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die
Kassenärztlichen Vereinigungen.
12. Beim Vorliegen von geringfügigen Gesundheitsstörungen dürfen Heilmittel anstelle der
nach
§ 34 Abs. 1 SGB V von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel nicht ersatzweise
verordnet werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Physikalischen Therapie
zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten.
13. Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch
- durch eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten (z. B. nach
Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche
Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
- durch eine Hilfsmittelversorgung oder
- durch Verordnung eines Arzneimittels unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger
erreicht werden kann. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer
Heilmittelverordnung.
14. Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien zur Behandlung
nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder
gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in diesen Richtlinien
den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität
bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bewertung medizinischer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie).
15. In der Anlage dieser Richtlinien sind Maßnahmen aufgeführt, die in der vertragsärztlichen
Versorgung nicht als Heilmittel verordnet werden können, oder Indikationen, in denen
zugelassene Heilmittel im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht
verordnungsfähig sind.
16. Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung,
Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt
von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (Schädigung / Funktionsstörung /
Fähigkeitsstörung) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel
(Therapieziel) ab.
16.1 Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher
Synergismus erreicht wird. Das Nähere hierzu wird in Kapitel VI bestimmt.
16.2 Heilmittel können, sofern in den Kapiteln III-V nichts anderes bestimmt ist,
- als Behandlung beim Therapeuten (Einzel- oder Gruppentherapie) oder
- als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den Therapeuten
vom Vertragsarzt verordnet werden. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend
geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne
des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.
Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist
nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten
nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend
notwendig ist.
Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung)
allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.
16.3 Heilmittel dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich
störungsbildspezifische heilpädagogische / sonderpädagogische Maßnahmen zur
Beeinflussung von Schädigungen geboten sind. Sind heilpädagogische /
sonderpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an
deren Stelle verordnet werden. Neben heilpädagogischen / sonderpädagogischen
Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation
außerhalb dieser heilpädagogischen / sonderpädagogischen Maßnahmen
verordnet werden.
Heilmittel dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der
Frühförderung nach §§ 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung
vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.
III A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
17.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie entfalten ihre Wirkung insbesondere nach
physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische,
mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können
auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.
Für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen,
die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten hinausgehen. Solche Maßnahmen, für deren Durchführung eine zusätzliche,
abgeschlossene Weiterbildung/Fortbildung erforderlich ist, sind mit *) gekennzeichnet.
Zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie gehören die nachstehend genannten
verordnungsfähigen Heilmittel. Die in Anlage dieser Richtlinien genannten
- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie
nicht nachgewiesen ist, und
- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind,
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel i.S. dieser Richtlinien.
Gleiches gilt für Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch deren
Einsatz bei denen in der Anlage genannten Indikationen nicht anerkannt ist.
17.A 1 Massagetherapie
Die Massagetherapie ist eine in Ruhelage des Patienten durchgeführte Maßnahme, die
aktive körperliche Reaktionen bewirkt. Die Massagetherapie setzt bestimmte manuelle
Grifftechniken ein, die in planvoll kombinierter Abfolge je nach Gewebebefund über
mechanische Reizwirkung direkt Haut, Unterhaut, Muskeln, Sehnen und Bindegewebe
einschließlich deren Nerven, Lymph- und Blutgefäße beeinflussen. Indirekt wird eine
therapeutische Beeinflussung innerer Organe über cutiviscerale Reflexe erreicht.
Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen
Verfahren:
17.A 1.1 Klassische Massagetherapie (KMT)
Als überwiegend muskuläre Massageform einzelner oder mehrerer Körperteile
zur Erzielung einer entstauenden, tonisierenden, detonisierenden,
schmerzlindernden und hyperämisierenden Wirkung.
17.A 1.2 Bindegewebsmassage (BGM)
17.A 1.3 Segmentmassage (SM)
17.A 1.4 Periostmassage (PM)
17.A 1.5 Colonmassage (CM)
Die unter den Nummern 17.A 1.2 bis 17.A 1.5 aufgeführten Massagetechniken wirken
über nervös reflektorische Wege zur Beeinflussung innerer Organe und peripherer
Durchblutungsstörungen über segmentale Regulationsmechanismen.
17.A 1.6 Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) als manuell geführtes Verfahren am
unter Wasser befindlichen Patienten, unterstützt vom entspannenden Effekt der
Wassertemperatur und von der Auftriebskraft des Wassers, zur verbesserten
Rückstromförderung und Mehrdurchblutung, Schmerzlinderung sowie Detonisierung
der Muskulatur durch individuell einstellbaren Druckstrahl.
17.A 1.7 Manuelle Lymphdrainage*) (MLD) der Extremitäten, des Kopfes und/oder des
Rumpfes einschließlich der ggf. erforderlichen Kompressionsbandagierung
( Lymphologischer Kompressionsverband) zur entstauenden Behandlung bei
Ödemen verschiedener Ursachen. Gegebenfalls erforderliche
Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen, sofern
keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind. In Anlehnung an
den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig:
17.A 1.7.1 MLD-30 Minuten Therapiezeit am Patienten (Teilbehandlung) bei
leichtgradigen Lymphödemen, Ödemen oder Schwellungen zur
- Behandlung eines Armes oder Beines oder
- Behandlung von Wirbelsäulenabschnitten oder
- Behandlung des Kopfes oder
- Behandlung des Bauches.
17.A 1.7.2 MLD-45 Minuten Therapiezeit am Patienten (Großbehandlung) bei
Lymphödemen sowie phlebolymphostatischen Ödemen zur
- Behandlung eines Armes und eines Beines,
- Behandlung beider Arme oder
- Behandlung beider Beine.
17.A 1.7.3 MLD-60 Minuten Therapiezeit am Patienten (Ganzbehandlung) bei
schwergradigen Lymphödemen zur
- Behandlung eines Armes und eines Beines oder
- Behandlung beider Arme oder
- Behandlung beider Beine oder
schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen
(mit z. B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur
Behandlung eines Armes oder eines Beines.
17.A 2 Bewegungstherapie
Die Bewegungstherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen
Verfahren, die auf der Kenntnis der normalen und krankhaft veränderten
Funktionen der Bewegungsorgane, der Bewegungslehre sowie auf Übungs- und
Trainingsprinzipien aufbauen. Dabei dient der gezielte, dosierte, methodisch planmäßige
Einsatz von therapeutischen Techniken der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung
der Leistungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der dabei
beteiligten Funktionen des Herz-/ Kreislaufsystems, der Atmung und des Stoffwechsels.
Soweit krankheitsbedingt möglich, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im
Vordergrund stehen.
17.A 2.1 Übungsbehandlungen
17.A 2.1.1 Übungsbehandlung
Die Übungsbehandlung als gezielte und kontrollierte Maßnahme dient der
Dehnung verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen und Vermeidung von
Kontrakturen sowie Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter
Muskelinsuffizienz und –dysbalance und Funktionsverbesserung
funktionsgestörter Gelenke, des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des
Stoffwechsels.
Die Übungsbehandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet
werden.
17.A 2.1.2 Übungsbehandlung im Bewegungsbad
Übungsbehandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten
Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und
ohne Auftriebskörper.
Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad kann als Einzel- oder
Gruppenbehandlung verordnet werden.
17.A 2.2 Chirogymnastik*)
Chirogymnastik als spezielle funktionelle Wirbelsäulengymnastik dient der
Kräftigung von Muskelketten, Koordinierung und Stabilisierung des muskulären
Gleichgewichtes sowie der Dehnung von bindegewebigen Strukturen.
Die Chirogymnastik wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
17.A 2.3 Krankengymnastik
17.A 2.3.1 Allgemeine Krankengymnastik (KG)
Krankengymnastische Behandlungstechniken dienen z. B. der Behandlung von
Fehlentwicklungen, Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und
Funktionsstörungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie innerer
Organe und des Nervensystems mit mobilisierenden und stabilisierenden
Übungen und Techniken. Sie dienen der Kontrakturvermeidung und -lösung,
der Tonusregulierung, der Funktionsverbesserung bei krankhaften
Muskelinsuffizienzen und –dysbalancen sowie der Beeinflussung der
Atmungsmechanik und der Atmungsregulation (Atemtherapie);
- ggf. auch unter Anwendung von z. B. Gymnastikband und -ball, Therapiekreisel,
Schlingentisch.
Die allgemeine Krankengymnastik (KG) kann als Einzel- oder
Gruppenbehandlung verordnet werden.
17.A 2.3.2 Allgemeine Krankengymnastik (KG) im Bewegungsbad
Krankengymnastische Behandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des
temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des
Wassers mit und ohne Auftriebskörper.
Die Krankengymnastik im Bewegungsbad kann als Einzel- oder
Gruppenbehandlung mit maximal 5 Patienten verordnet werden.
17.A 2.3.3 Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von
Mukoviszidose
KG-Atemtherapie als Bewegungs- und Verhaltensschulung, insbesondere zur
Verbesserung der Atemfunktion und zur Sekretlösung.
Diese KG wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
17.A 2.4 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät*)
Sie dient der Behandlung krankhafter Muskelinsuffizienz, -dysbalance und
-verkürzung sowie motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer
Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie
bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit
- Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den
Rumpf und/oder
- Hebel- und Seilzugapparate (auxotone Trainingsgeräte) für die Rumpf- und
Extremitätenmuskulatur.
Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patienten
verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar
durch den behandelnden Therapeuten.
17.A 2.5 KG-ZNS-Kinder*)
Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen längstens bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Bewegungsablaufs
durch Ausnutzung komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und
Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz
der Techniken nach Bobath oder Vojta.
Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
17.A 2.6 KG-ZNS*)
Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, zur Förderung und Erleichterung des Bewegungsablaufs durch
Einsatz komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und
Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz
der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre
Fazilitation).
Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
17.A 2.7 Manuelle Therapie*)
Als Einzeltherapie zur Behandlung reversibler Funktionseinschränkungen der
Gelenke und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte
(impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken.
17.A 3 Trationsbehandlung
Als Einzeltherapie als mechanischer apparativer Zug zur Entlastung komprimierter
Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen an Wirbelsäule, Becken, Knie- und Hüftgelenk.
17.A 4 Elektrotherapie / -stimulation
Die Elektrotherapie wendet nieder- und mittelfrequente Stromformen an zur
Schmerzlinderung, Durchblutungsverbesserung, Tonisierung und Detonisierung der
Muskulatur. Besondere Stromformen haben entzündungshemmende und resorptionsfördernde
Wirkung und vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräftigen und
gezielt zur Kontraktion zu bringen.
17.A 4.1 Elektrotherapie
Unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder
unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme,
mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme).
17.A 4.2 Elektrostimulation
Unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach
Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei
prognostisch reversibler Nervenschädigung),
17.A 4.3 Hydroelektrisches Teilbad oder Vollbad (Stangerbad).
17.A 5 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)
Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und
stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von CO2 auf die Haut
einwirkt.
17.A 6 Inhalationstherapie
Die Inhalation wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät, mit dem eine alveolengängige
Teilchengröße erreicht wird, angewendet.
Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig,
sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen
Inhalaten, ggf. in Verbindung mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.
17.A 7 Thermotherapie (Wärme-/ Kältetherapie)
Sowohl Wärme- als auch Kälteanwendungen wirken je nach Indikation schmerzlindernd,
beeinflussen den Muskeltonus und wirken reflektorisch auch auf innere Organe.
Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzündungshemmend.
Die Thermotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen
Verfahren:
17.A 7.1 Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft,
17.A 7.2 Wärmetherapie mittels Heißluft als strahlende und geleitete Wärme zur
Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung,
17.A 7.3 Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit
spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder und reflektorischer Wirkung
auf innere Organe,
17.A 7.4 Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des
Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten,
17.A 7.5 Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin
oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme,
17.A 7.6 Wärmetherapie mittels Voll- und Teilbäder mit Peloiden/Paraffin.
Die Wärme- oder Kälteapplikation kann, mit Ausnahme der
Ultraschallwärmetherapie, nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in
Kombination mit Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung,
Chirogymnastik, Massagetherapie oder Traktionsbehandlung verordnet werden,
es sei denn, im Heilmittelkatalog ist indikationsbezogen etwas anderes
bestimmt.
17.A 8 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie („Standardisierte
Heilmittelkombinationen“)
Die „standardisierten Heilmittelkombinationen“ aus den in Nummer 17.A 1 - 17.A 7
genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur
dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch
erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,
wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang erfolgt und der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
Soweit vom Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann der Therapeut über
die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. Dabei muss
der Therapeut alle in der „standardisierten Heilmittelkombination“ genannten Maßnahmen
zur Verfügung stellen können.
17.A 9 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie
Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik
notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig
diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen, zu dokumentieren und/oder
ggf. zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu
Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.
Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von
Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige
Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde
berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem
Verordnungsvordruck anzugeben.
Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine
weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige
Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche
Beendigung oder Fortsetzung einer Therapie. Der Vertragsarzt entscheidet
störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt
bzw. veranlasst.
III B Maßnahmen der Podologischen Therapie
17. B 1 Maßnahmen der Podologischen Therapie sind verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie
der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus
(diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der
Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße
(Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie).
Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patienten, die ohne diese
Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und
Wundheilungsstörungen erleiden würden.
Ziel der Podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung
der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem
Fußsyndrom.
Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von
krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft
verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum
Einwachsen.
Zur Podologischen Therapie gehört auch die regelmäßige Unterweisung in der
sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die
Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu
vermeiden.
Bei jeder Behandlung ist die Inspektion des getragenen Schuhwerkes und der Einlagen
erforderlich. Bei Auffälligkeiten sind im Rahmen der Mitteilung an den verordnenden Arzt
ggf. Hinweise zur orthopädietechnischen Versorgung (z.B. Einlagen, orthopädische
Schuhzurichtungen) zu geben.
Die Maßnahmen der podologischen Therapie dürfen nur verordnet werden, wenn
krankhafte Schädigungen der Füße in Folge Diabetes mellitus vorliegen.
17.B 2 Ärztliche Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches
Fußsyndrom)
Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik
notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Folgenden
aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene
Fremdbefunde heranzuziehen:
- Angiologischer Befund
Als Hinweis auf das Vorliegen einer Angiopathie kann gelten
- ein ABI (Ancle Brachial Index) < 0,9
- Neurologischer Befund
Als Hinweis auf das Vorliegen einer Neuropathie können pathologische Befunde
gelten, erhoben mit z.B.
- dem Semmes-Weinstein Monofilament 5.07
- der 128 Hz-Stimmgabel
- dem pathologischen Reflexstatus (im Besonderen PSR und ASR) sowie
- der trockene Fuß als vegetatives Zeichen
- Dermatologischer Befund
- Muskulo-skeletaler Befund des Fußes
- Feststellung von Deformitäten ggf. als erstes Zeichen einer motorischen
Neuropathie
17.B 3 Die Verordnung der Podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur
zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-
Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen
(Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist
ärztliche Leistung.
Die Podologische Therapie als verordnungsfähiges Heilmittel umfasst folgende
Maßnahmen
17.B 3.1 Hornhautabtragung
Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden
Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische
Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der
Keimschicht.
17.B 3.2 Nagelbearbeitung
Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer
Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und
Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder
Fräsen.
17.B 3.3 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung),
sofern die gleichzeitige Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung medizinisch
erforderlich sind.
17.B 4 Jede Folgeverordnung der Podologischen Therapie setzt die erneute
störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus. Das
Befundergebnis ist auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
IV Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
18. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen
und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit,
die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei
krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung
zu vermeiden.
Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom
Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit dem
Patienten verordnungsfähig. Sie können einzeln oder in Gruppen verordnet werden.
Zu den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören die nachstehend
genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage dieser Richtlinien genannten
- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie nicht
nachgewiesen ist, und
- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind,
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinien.
Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen,
jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.
18.1 Stimmtherapie
Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der
stimmlichen Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes sowie der Vermittlung
von Kompensationsmechanismen (z. B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des
Gebrauchs elektronischer Sprechhilfen). Sie umfasst insbesondere Maßnahmen
zur Regulation von
- Atmung,
- Phonation,
- Artikulation,
- Schluckvorgängen.
18.2 Sprechtherapie
Die Sprechtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der
koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung sowie des Schluckvorganges.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung
- der Artikulation,
- der Sprechgeschwindigkeit,
- der koordinativen Leistung
- von motorischer und sensorischer Sprachregion,
- des Sprechapparates,
- der Atmung,
- der Stimme,
- des Schluckvorganges
ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes in das Therapiekonzept.
18.3 Sprachtherapie
Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der
sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorganges.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
- Aufbau des Sprachverständnisses,
- Ausbildung und Erhalt der Lautsprachezur sprachlichen Kommunikation,
- Artikulationsverbesserung bzw. Schaffung nonverbaler
Kommunikationsmöglichkeiten,
- Normalisierung bzw. Verbesserung der Laut- und Lautverbindungsbildung,
- Verbesserung, Normalisierung der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit,
- Aufbau von Kommunikationsstrategien,
- Normalisierung des Sprachklangs,
- Beseitigung der Dysfunktionen der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur,
- Besserung und Erhalt des Schluckvorganges.
Die Maßnahme Sprachtherapie darf bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit
Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler
Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.
19. Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie ist eine
Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik
sind störungsbildabhängig die im folgenden aufgelisteten Maßnahmen
durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen.
Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die
erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei
können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse
sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende
Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer,
psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche
Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie. Der Vertragsarzt
entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden
Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.
19.1 Stimmtherapie
19.1.1 Eingangsdiagnostik
- Tonaudiogramm
- lupen-laryngoskopischer Befund
- stroboskopischer Befund
- Stimmstatus
bei begleitenden Schluckstörungen
- bildgebende Verfahren
- endoskopische Untersuchung
- neurologische Untersuchung
19.1.2 weiterführende Diagnostik
- Videostroboskopie
- Stimmfeldmessung
- Elektroglottographie
- schallspektographische Untersuchung der Stimme
- pneumographische Untersuchungen
19.2 Sprechtherapie bei Erwachsenen
19.2.1 Eingangsdiagnostik
- Organbefund
- lupen-laryngoskopischer Befund
- stroboskopischer Befund
- Sprachstatus/Stimmstatus
bei begleitenden Schluckstörungen
- bildgebende Verfahren
- endoskopische Untersuchung
- neurologische Untersuchung
19.2.2 weiterführende Diagnostik
- audiologische Diagnostik
- neuropsychologische Tests
- elektrophysiologische Tests
- stroboskopischer Befund
- Hirnleistungsdiagnostik
- endoskopische Diagnostik
19.3 Sprachtherapie bei Erwachsenen
19.3.1 Eingangsdiagnostik
- Sprachstatus
- Organbefund
- neurologischer Befund
- Aachener Aphasietest (AAT) (sobald der Patient testfähig ist)
bei begleitenden Schluckstörungen
- bildgebende Verfahren
- endoskopische Untersuchung
- neurologische Untersuchung
19.3.2 weiterführende Diagnostik
- Hirnleistungsdiagnostik
- audiologische Diagnostik
- neurologische Untersuchungen
- Sprachanalyse
- Aachener Aphasietest (AAT)
19.4 Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen
19.4.1 Eingangsdiagnostik
- Tonaudiogramm
- Organbefund
- Sprachstatus
bei begleitenden Schluckstörungen
- bildgebende Verfahren
- endoskopische Untersuchung
- neurologische Untersuchung
19.4.2 weiterführende Diagnostik
- Entwicklungsdiagnostik
- zentrale Hördiagnostik
- neuropädiatrische/neurologische Untersuchungen
- Sprach- und Sprechanalyse
- Aachener Aphasietest (AAT)
V Maßnahmen der Ergotherapie
20. Die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) dienen der
Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der
krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven
Funktionen und Fähigkeiten.
Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren,
unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen,
handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.
Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeldanpassung.
Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die nachstehend genannten verordnungsfähigen
Heilmittel. Die in Anlage dieser Richtlinien genannten
- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie
nicht nachgewiesen ist und
- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind,
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinien.
Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen,
jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.
20.1 Motorisch-funktionelle Behandlung
Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter
Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des
peripheren Nervensystems und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,
- Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen,
- Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und Feinmotorik,
- Entwicklung oder Verbesserung der Koordination von Bewegungsabläufen und
der funktionellen Ausdauer,
- Verbesserung von Gelenkfunktionen, einschl. Gelenkschutz,
- Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,
- Narbenabhärtung,
- Desensibilisierung bzw. Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen,
- Schmerzlinderung,
- Erlernen von Ersatzfunktionen,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung
technischer Hilfen.
Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
20.2 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter
Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit
den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Desensibilisierung und Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen,
- Koordination, Umsetzung und Integration von Sinneswahrnehmungen,
- Verbesserung der Körperwahrnehmung,
- Hemmung und Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster und
Bahnung normaler Bewegungen,
- Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver Funktionen mit Verbesserung
der Gleichgewichtsfunktion,
- Kompensation eingeschränkter praktischer Möglichkeiten durch Verbesserung
der kognitiven Funktionen, Erlernen von Ersatzfunktionen,
- Entwicklung und Verbesserung im situationsgerechten Verhalten und der zwischenmenschlichen
Beziehungen,
- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
- Verbesserung der Mund- und Essmotorik,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung
technischer Hilfen.
Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
20.3 Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung
Ein Hirnleistungstraining / eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient
der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen
Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden
Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Verbesserung und Erhalt kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit,
Aufmerksamkeit, Orientierung, Gedächtnis sowie Handlungsplanung und
Problemlösung,
- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung
technischer Hilfen.
Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als
Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder
Gruppenbehandlung verordnet werden.
20.4 Psychisch-funktionelle Behandlung
Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter
Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den
daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Verbesserung und Stabilisierung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie
Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in
der Tagesstrukturierung,
- Verbesserung eingeschränkter körperlicher Funktionen wie Grob- und Feinmotorik,
Koordination und Körperwahrnehmung,
- Verbesserung der Körperwahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung,
- Verbesserung der Realitätsbezogenheit, der Selbst- und Fremdwahrnehmung,
- Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen
Kompetenz und Interaktionsfähigkeit,
- Verbesserung der kognitiven Funktionen,
- Verbesserung der psychischen Stabilisierung und des Selbstvertrauens,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung und der Grundarbeitsfähigkeiten.
Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung
verordnet werden.
20.5 Therapieergänzende Maßnahmen
Die nachstehend genannte Maßnahme kann als therapeutisch erforderliche
Ergänzung nach Vorgabe des Heilmittelkataloges nur als Heilmittel zu den
Heilmitteln nach den Nummern 20.1 bis 20.2 verordnet werden.
Sind zu den Heilmitteln nach den Nummern 20.1 bis 20.2 ergänzend temporäre
ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen
Behandlung notwendig, können diese gesondert verordnet werden.
20.5.1 Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Die Thermotherapie ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder
sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel dann
verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw.
Muskeltonusregulation dient.
20.6. Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie
Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist eine Eingangsdiagnostik
notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig
diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene
Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen /
Funktionsstörungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten.
Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist
die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich.
Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit
entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch
Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind
auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine
weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige
Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche
Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet
störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er
durchführt bzw. veranlasst.
VI Inhalt und Durchführung der Heilmittelverordnung
21. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen
nach Maßgabe der Nummer 22 vollständig ausgefüllt werden. Änderungen und
Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach den
Nummern 29.1 und 29.4 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
22. In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel
eindeutig zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen
Einzelangaben zu machen. Anzugeben sind insbesondere
- Angaben zur Verordnung nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
- die Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung
außerhalb des Regelfalls),
- Hausbesuch (ja oder nein),
- die Durchführung der Therapie als Einzel- oder Gruppentherapie,
- ggf. der späteste Zeitpunkt des Behandlungsbeginns, soweit abweichend von der
Nummer 28 notwendig,
- die Verordnungsmenge,
- das/die Heilmittel gemäß dem Katalog,
- ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. KG oder Übungsbehandlung im
Bewegungsbad),
- die Frequenzempfehlung,
- die Therapiedauer mit dem Patienten bei Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
sowie Manueller Lymphdrainage,
- der vollständige Indikationsschlüssel.
Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und der
Leitsymptomatik zusammen (z.B. Maßnahmen der Physikalischen Therapie
„ZN1a“).
Abweichend davon ist für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie für die
Ergotherapie lediglich die Bezeichnung der Diagnosengruppe anzugeben.
- Die Diagnose mit Therapieziel(en) nach Maßgabe des jeweiligen
Heilmittelkataloges, ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und
Begleiterkrankungen),
- die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls,
- spezifische für die Heilmitteltherapie relevante Befunde, insbesondere bei Stimm-,
Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und bei Verordnungen außerhalb des
Regelfalls,
- ggf. Anforderung eines Therapieberichts.
23. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose
allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung / Funktionsstörung und/oder
Fähigkeitsstörung eine Heilmittelanwendung notwendig machen.
24. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach
dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
- Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) genannte
Maßnahme zur Anwendung kommen.
- Ist dies aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ
ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet
werden.
- Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder
„optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes
„ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. max. zwei Heilmittel je
Verordnung). Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie / -
stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden,
soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende
Heilmittel vorsieht.
- „Standardisierte Heilmittelkombinationen“ (D) dürfen nur verordnet werden, wenn
der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung
bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder
mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen
in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und der Patient
aus medizinischer Sicht geeignet ist.
- Die gleichzeitige Verordnung einer „standardisierten Heilmittelkombination“ (D) der
Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen
Therapie ist nicht zulässig.
- Die gleichzeitige Verordnung eines „vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines
„optionalen Heilmittels“ (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig.
- Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten
des Heilmittelkataloges (z.B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der
Physikalischen Therapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig.
25. Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg
durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. Dabei ist auch die Indikation
für eine Rehabilitation zu prüfen.
VII Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Heilmittelerbringern
26. Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die das
Maß des Notwendigen nicht überschreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn der verordnende
Vertragsarzt und der die Verordnung ausführende Therapeut eng zusammenwirken.
27. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Vertragsarzt, der bei der Auswahl der Heilmittel
definierte Therapieziele zur Grundlage seiner Verordnung gemacht hat, und dem Therapeuten,
der die sachgerechte und qualifizierte Durchführung der verordneten Maßnahme
gewährleistet, eine Kooperation sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für den
Beginn und die Durchführung der Heilmittelbehandlung.
28. Beginn der Heilmittelbehandlung:
28.1 Sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten
Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb des nachstehenden
Zeitraums begonnen werden
- bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie:
innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Verordnung,
- bei Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie:
innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung,
- bei Maßnahmen der Ergotherapie:
innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung,
- bei Maßnahmen der Podologischen Therapie:
innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung.
Ist eine Genehmigung einzuholen, beginnt die Frist mit dem
Genehmigungszeitpunkt.
28.2 Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen
werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
29. Durchführung der Heilmittelbehandlung:
29.1 Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung
gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen Vertragsarzt
und Therapeut ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche
Änderung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu
dokumentieren.
29.2 Wird die Behandlung länger als nachstehend genannt unterbrochen, verliert die
Verordnung ihre Gültigkeit
- bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie:
nach 10 Tagen,
- bei Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie:
nach 14 Tagen,
- bei Maßnahmen der Ergotherapie:
nach 14 Tagen.
29.3 Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel
voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der
Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der
Therapeut darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der die Verordnung ausgestellt
hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet
über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue Verordnung
oder die Beendigung der Behandlung.
29.4 Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus
Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie
durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die
Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen.
29.5 Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie
einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der
Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem
Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern.
VIII Heilmittelkatalog
30. Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V ist Zweiter Teil dieser
Richtlinien. Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
30.1 Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst.
Den Diagnosengruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken
(Funktionsstörungen / Schädigungen), Therapieziele, die einzeln
verordnungsfähigen Heilmittel, Angaben zur Verordnung, die Verordnungsmengen
und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet.
30.2 Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte
Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der
Verordnung hat der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu
berücksichtigen.
IX Anlage
31. Das Verfahren zur Bewertung des therapeutischen Nutzens neuer Heilmittel und zugelassener
Heilmittel bei neuen Indikationen in der vertragsärztlichen Versorgung (gemäß §
138 SGB V „Neue Heilmittel“ und nach Nummer 14 der Richtlinien) ist in der BUBRichtlinie
dargestellt.
32. In der Anlage dieser Richtlinien ist die Übersicht über
- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie nicht
nachgewiesen ist,
- Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen
nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist
und
- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind,
gelistet. Die Übersicht wird in regelmäßigen Abständen dem Stand der medizinischen
Erkenntnisse folgend ergänzt oder aktualisiert.
X Beschlussfassung, Beauftragungen und Inkrafttreten
33. Neue Heilmittel dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur verordnet werden, wenn
der Gemeinsame Bundesausschuss ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V Empfehlungen für die Sicherung
der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Der Gemeinsame
Bundesausschuss beauftragt den zuständigen Unterausschuss „Heil- und Hilfsmittel“ mit
der Überprüfung, ob die mit dem Antrag auf Anerkennung als neues Heilmittel eingereichten
Unterlagen den Anforderungen nach § 4 der BUB-Richtlinie entsprechen.
34. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V beschließt der Gemeinsame
Bundesausschuss die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung sowie den indikationsbezogenen Katalog
verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V.
35. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2004 in dieser Fassung in Kraft.
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