Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
Nahrungsergänzungsmittel sind eine recht neue Produktgruppe zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln. Rechtlich gehören sie zu den Lebensmitteln, daher fallen sie in Deutschland unter die Regelungen des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB). Die erlaubten Inhaltsstoffe sind in Anhang 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) aufgeführt. Zusammensetzung und Zweckbestimmung unterscheiden sich je nach Herkunftsregion deutlich. In den USA sind beispielsweise viele Produkte als Nahrungsergänzungsmittel erhältlich, die nach deutschem Recht zu den Arzneimitteln zählen würden. Nahrungsergänzungen dürfen in Deutschland keinen therapeutischen Nutzen erfüllen. Das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln ist nach der NemV anzeigepflichtig. Die Kennzeichnung unterliegt ebenfalls der NemV. Insbesondere ist ein Nem mit dem Hinweis zu versehen, dass es kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sein darf, dass die angegebene empfohlene Verzehrmenge nicht überschritten werden darf und das Nem nicht in der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern ist.
Rechtlich ist diese Produktgruppe im EU-Recht durch die Richtlinie 2002/46/EG geregelt. Dabei sind insbesondere die zulässigen Mineralstoffe und Vitamine vorgegeben. In der hierauf basierenden Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung ist ein Nahrungsergänzungsmittel„ein Lebensmittel, das
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Brausetabletten und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeutel, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht wird.“
Sinnvolle Inhaltsstoffe sind Mineralstoffe, Vitamine und Antioxidantien, wobei aber Überdosierungen in einzelnen Fällen (z. B. von Vitamin A) auch schädlich sein können. Für alle anderen Zutaten (z. B. Anthocyane, Q10, Kreatin, L-Carnitin, Phytoöstrogene) war es bisher wissenschaftlich nicht möglich, den Bedarf oder Nutzen einer Uebersaettigung zu belegen. Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für andere Lebensmittel auch, nicht zulässig. Sie sind auch nicht möglich, da Nahrungsergänzungen in der Regel eher unspezifisch und individuell unterschiedlich wirken. In der Praxis werden entsprechende Informationen über verschiedene Wirkungserfahrungen in Form von Presseartikeln, Vorträgen oder Beratungen geliefert, die, meist von der Pharmaindustrie gefördert, zur Meinungsbildung beitragen sollen.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Die rechtliche Situation von Nahrungsergänzungsmitteln wird durch die Nahrungsergänzungsmittel-richtlinie 2002/46/EG geregelt. In den einzelnen Mitgliedsstaaten wurde diese durch Nahrungsergänzungsmittelverordnungen umgesetzt. So hat Österreich diese Richtlinie durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV - 2004) umgesetzt.
Inhalte sind unter anderem Positivlisten, die angeben welche Vitamine oder Mineralstoffe in Nahrungsergänzungen verwendet werden dürfen. Vor allem Nahrungsergänzungen aus den USA enthalten of Inhaltsstoffe, die nicht der Regelung entsprechen. Diesbezüglich war es bis 12. April 2005 möglich, bei der EU ein Dossier über Stoffe einzureichen, die als sinnvoll empfunden werden und sich durch besondere Bioverfügbarkeit auszeichnen. Beispiele: Zinkpicolinat, Selenmethionin.
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